Satzung des Schwimmbadverein Kraisdorf 2005 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Schwimmbadverein Kraisdorf 2005 e.V.“
Er hat den Sitz in Kraisdorf. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bamberg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein setzt sich zum Ziel, das öffentliche Gesundheitswesen, den Sport, sowie Bildung und Erziehung zu fördern. Diese Ziele sollen insbesondere durch die Unterstützung der Gemeinde durch Mithilfe bei der Organisation, dem Betrieb und der Instandhaltung des Freibades, sowie durch finanzielle Mittel zur Bereitstellung des Freibades Kraisdorf verwirklicht werden. Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und der gesundheitlichen Vorsorge stehen dabei im Vordergrund. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff der AO 1977 als gemeinnützig anerkannt werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßigen hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2 ). Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung .
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Beauftragten der Gemeinde Pfarrweisach, und bis zu 3 weiteren Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der 1. und der 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung in getrennten, geheimen Wahlgängen gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder können nach einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung und bei Vorliegen lediglich eines Vorschlages für das jeweilige Vorstandsamt im Block und / oder per Akklamation gewählt werden. Die Jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder blieben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsverteilung bestimmt mehrheitlich der Vorstand. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung seine Stellvertretung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft zu vollziehen, das Vereinsvermögen zu verwalten und den Geschäfts- und Kassenbericht zu erstellen und vorzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Aufgaben des Vereins,
b) Mitgliedsbeiträge
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Aufnahme von Darlehen
e) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seine Stellvertretung unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tage bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit – ausgenommen Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind mit 2/3 – Mehrheit zu beschließen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Vereinsmitglieder sind ab 16 Jahre wahlberechtigt und ab 18 Jahre wählbar. Mitgliederbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Sofern nach Auflösen des Vereins noch Vereinsvermögen vorhanden ist, oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen dem Verein Freiwillige Feuerwehr Kraisdorf e.V. zu, der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Kraisdorf zu verwenden hat.
Kraisdorf, 2. April 2006